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Allgemeine Geschäftsbedingungen (Stand:16.02.2023)
I. Geltungsbereich der AGB
1. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt) gelten für alle von FS IT-Service, Florian Stöwe, Hultschiner Damm 238, 12623 Berlin – nachfolgend “FS IT-Service” genannt - gegen Entgelt erbrachten IT-Dienstleistungen und Produkte.
2. Alle zu erfolgenden Leistungen und Lieferungen aufgrund einer Vertragsbeziehung zwischen FS IT-Service und anderen Unternehmen bzw. juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
3. Die Geschäftsbedingungen können jederzeit und ohne Angabe von Gründen geändert, ergänzt bzw. neu gefasst werden. In diesem Falle werden sie den Vertragspartner mit einer angemessenen Frist im Voraus schriftlich bekannt gegeben. Der jeweilige Vertragspartner hat selbstverständlich das Recht, den Änderungen zu widersprechen. Sie gelten jedoch als angenommen, wenn der Vertragspartner nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Bekanntgabe schriftlich Widerspruch einlegt. Für den Zugang ist der Vertragspartner beweispflichtig.
II. Vertragsschluss/Fristen
1. Für den Vertragsinhalt sind grundsätzlich das Angebot und die Auftragsbestätigung von FS IT-Service maßgeblich.
2. Dem jeweils Leistungspflichtigen kann eine Frist zur Leistungserbringung gesetzt werden. Die Mindestfrist für eine Erfüllung sind 10 Werktage, innerhalb der die geschuldete Leistung zu erbringen ist. Angebote von FS IT-Service jeglicher Art erfolgen vorerst freibleibend.
III. Nutzung
1. Mit der Vergabe einer Nutzungslizenz räumt FS IT-Service dem Auftraggeber ein nicht ausschließliches, jedoch auf die Dauer der Geschäftsbeziehung zeitlich sowie inhaltlich beschränktes, nicht übertragbares und jederzeit widerrufliches Recht ein, die angebotenen Produkte unter dem im Angebot oder Vertrag beschriebenen Bedingungen und Verwendungszwecken zu nutzen. Eine irgendwie anders geartete bzw. weitergehende Nutzung oder Verwertung der Lizenzen ist ausgeschlossen. FS IT-Service versichert in diesem Zusammenhang, dass sie Rechtsinhaberin bzw. Lizenznehmerin aller dem Auftraggeber angebotenen Programme Dritter ist und ihr sämtliche – für die Dienstleistung gegenüber dem Auftraggeber benötigen Drittprodukte – entsprechende Nutzungsrechte eingeräumt worden sind.
IV. Leistungserbringung, Termine und Fristen
1. Auf Grundlage der Aufgabenstellung des Auftraggebers werden die Aufgabenerfüllungen jeweils gemeinsam geplant.
2. Es obliegt sodann allein FS IT-Service zu entscheiden, welche jeweiligen Mitarbeiter für die konkrete Aufgabenerfüllung herangezogen werden. Hierbei weisen wir ausdrücklich darauf hin, dass es sowohl eigene, als auch freie Mitarbeiter anderer Unternehmen im Rahmen der Auftragserfüllung zum Einsatz kommen können. Der Austausch von Mitarbeitern ist hiervon unabhängig stets möglich.
3. Die so eingesetzten Mitarbeiter sind ausschließlich den Weisungen von FS IT-Service unterstellt. Dies gilt auch, wenn die Leistung in den Räumlichkeiten des Auftraggebers erbracht werden. Änderungen bzw. Arbeitsanweisungen bzw. gewünschte Arbeitsanweisungen können nur von dem Projektverantwortlichen, dem Geschäftsinhaber von FS IT-Service unterbreitet werden. Eine Mitteilung an jeweilige Mitarbeiter vor Ort entfalten keine Bindung.
4. Bei allen angegebenen Terminen für Projektpläne bzw. Installation und Durchführungen handelt es sich in der Regel um geschätzte Zeiten, mit Ausnahme verbindlich festgelegter Termine.
5. Die vereinbarte Frist verlängert sich jedoch um einen angemessenen Zeitraum in dem Falle, wo Mitwirkungen des Auftraggebers bzw. Informationen des Auftraggebers fehlen und sich die Leistung mangels dieser Mitwirkung verzögert oder die Leistungserbringung in Folge höherer Gewalt wie Krieg, Naturkatastrophen oder ähnliche Ereignisse zu einem unverschuldeten Verzug des Auftragnehmers führen.
FS IT-Service wird dem Auftraggeber in einem solchen Falle über die Umstände der jeweiligen Behinderungen in Kenntnis setzen und nach Beendigung desselben unverzüglich einen neuen verbindlichen Termin für die Leistungserbringung vereinbaren.
V. Pflichten und Mitwirkung des Auftraggebers
1. Der Auftraggeber hat jeweils für die entsprechenden Arbeitsplätze, Netzwerk etc. nach den Vorgaben des Auftragnehmers zu sorgen.
2. Der Auftraggeber hat darüber hinaus bei der Vertragserfüllung, insbesondere bei der Durchführung von Werken unentgeltlich mitzuwirken, indem er zum Beispiel Arbeitsräume, Hard- und Software, Daten, Telekommunikationseinrichtungen etc. zur Verfügung stellt. Der Auftraggeber gewährt FS IT-Service unmittelbar oder mittels Datenfernüberwachung Zugang zur Hard- und Software. Der Auftraggeber hat jegliche Fragen in diesem Zusammenhang zu beantworten, er hat darüber hinaus unverzüglich die Ergebnisse des Auftragnehmers und Testläufe mitzuteilen. Insbesondere sind etwaige Fehler oder Mängel dem Auftragnehmer sofort und unverzüglich ab Kenntnis bekannt zu geben.
3. Der Auftraggeber benennt mindestens einen bzw. mehrere Ansprechpartner mit den jeweiligen Kommunikationsdaten unter denen der Auftraggeber im Zweifel erreichbar ist. Diese Personen müssen jedoch seitens des Auftraggebers so bevollmächtigt sein, dass sie die jeweiligen erforderlichen Entscheidungen selbst treffen können.
4. Der Auftraggeber verpflichtet sich, ihm von FS IT-Service übermittelte Daten wie persönliche Kennwörter, Zugangscodes etc. vor dem Zugriff unbefugter Dritter geschützt aufzubewahren. Dem Auftraggeber ist es darüber hinaus nicht gestattet, die Zugangsdaten und/oder die auf den Zugang beruhenden Leistungen ohne vorherige schriftliche Vereinbarung mit dem Auftragnehmer zum Zwecke der Nutzung zur Verfügung zu stellen.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, die von FS IT-Service zur Verfügung gestellten Dienste und die jeweiligen Systeme mit den jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen und den weiter getroffenen eventuell vertraglichen Vereinbarungen zu nutzen.
VI. Vergütung, Zahlung und Vorbehalt
1. Die Vergütung richtet sich grundsätzlich nach den übermittelten gültigen Preislisten von FS IT-Service, soweit vertraglich nichts anderes vereinbart wurde. Änderungen der Preisliste bleiben vorbehalten.
2. Alle Preise verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer. Im Falle einer Umsatzsteuerbefreiung ist dies dem Auftragnehmer schriftlich zu übermitteln. Teilleistungen können jederzeit in Rechnung gestellt werden. Zahlungen sind mit dem auf der Rechnung/Teilrechnung genannten Zahlungsziel zu Leisten. Skonto wird in diesem Unternehmen nicht gewährt. Ab dem 30. Tag der Fälligkeit kann FS IT-Service Zinsen in Höhe des jeweils gültigen gesetzlichen Verzugszinssatzes berechnen.
3. Grundsätzlich werden nach Erbringung – auch von Teilleistungen – die jeweiligen Leistungen in Rechnung gestellt. Die Abrechnung der Leistungen erfolgt im Zweifel einmal monatlich. Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Teilrechnungen bzw. Abschlagzahlungen kann der Auftragnehmer fordern, wenn die Laufzeit von Erstellung von Werken und Dienstleistungen mehr als ein Monat beträgt.
4. Bei Abrechnungen nach gesondertem Aufwand erfolgt diese unter Vorlage der bei FS IT-Service geführten Tätigkeitsnachweise. Reisekosten und Reisezeiten bzw. Aufenthaltskosten werden in Abhängigkeit vom Dienstsitz des Mitarbeiters von FS IT-Service berechnet.
5. Eventuelle Kostensteigerungen bei Lizenzverträgen etc., welche ausnahmsweise von Dritten im Rahmen der Durchführungen der Serviceleistungen erbracht werden, werden von dem Auftragnehmer ohne weitere Veränderungen an den Auftraggeber weitergegeben.
VII. Änderungen und Anpassungen
1. Während der gesamten Vertragslaufzeit und der hiermit verbundenen Nutzung von FS IT-Service-Systemen kann der Auftraggeber jederzeit Änderungen und Anpassungen vorschlagen. Diese Änderungs- und Anpassungswünsche des Auftraggebers werden jeweils geprüft und der Auftraggeber erhält hierüber eine schriftliche Stellungnahme.
2. Mit der Annahme des jeweiligen Angebotes bezüglich der Änderungen durch den Auftraggeber kommt ein neuer geänderter Vertrag zwischen den Parteien zustande. Die Vergütung hierfür richtet sich sodann nach einer individuellen Vereinbarung bzw. der aktuellen Preisliste. Zur Vereinbarung eines neuen Vertrages werden im Zweifel alle sonstigen Arbeiten nach den bestehenden Verträgen weiter ausgeführt.
VIII. Rechte
1. FS IT-Service versichert, dass sie ausschließliche Eigentümerin und Inhaberin der Dienstleistung, der Software, der Logos, Marken, Namen etc. mit der Verwendung anderer Produkte ist. Mit Erstellung der Dienstleistung wird die Auftragsnehmerin Inhaberin aller immateriellen Vermögensrechte, insbesondere Urheberrechte an den Ergebnissen wie Konzepterarbeitung, Planungsunterlagen, Entwicklungen, Dokumentationen, Erfindungen, Benutzer- oder Wartungshandbücher sowie jeglichen anderen Dokumentationen. Der Auftraggeber kann jederzeit Vorschläge zur Verbesserung der Dienstleistungen bekannt geben. Hiermit bestätigt er jedoch und erkennt an, dass sämtliche Rechte an den mit diesen Vorschlägen einhergehenden Verbesserungen bzw. Änderungen dem Auftragnehmer zustehen und der Auftragnehmer insbesondere keiner Verpflichtung unterliegt, dem Auftraggeber für diese Vorschläge zu entschädigen. Sollte der Auftraggeber durch eine eventuelle Mitarbeit Urheberrechte an dem letztendlichen Ergebnis erwerben, überträgt er jetzt schon das ausschließliche örtlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkte Recht, diese Ergebnisse zu bearbeiten, zu verwerten bzw. zu vermarkten oder zu nutzen. Soweit solche Ergebnisse schutzfähig sein sollten, ist der Auftragnehmer berechtigt, die entsprechenden Schutzrechte auf eigenen Namen anzumelden, selbige aufrecht zu erhalten oder auch nicht zu nutzen. Dem Auftraggeber steht jedoch nach vollständiger Bezahlung an den Arbeitsergebnissen das einfache, zeitlich auf die Dauer der hiesigen Vertragslaufzeit begrenzten, inhaltlich für eigene Zwecke beschränkte Nutzungsrecht zu, sofern nichts Abweichendes hiervon vereinbart worden ist.
IX. Abnahme
1. Sofern ein Auftrag des Auftraggebers aus mehreren Teilakten besteht, ist jeder Teilakt voneinander unabhängig vom Auftraggeber einzeln und zeitnah abzunehmen. Der Auftragnehmer kann hierfür eine Frist benennen. Soweit der Auftragnehmer hier auf Marktprodukte als Basis oder Werkzeug zurückgreift, stellten Funktionseinschränkungen und Fehler durch diese Produkte kein Grund für eine Abnahmeverweigerung dar.
2. Etwaig vereinbarte Pflichtenhefte bzw. Konzepte, welche der Auftraggeber eingereicht hat, bedürfen jedoch der schriftlichen Bestätigung und Abnahme durch den Auftragnehmer. Konzepte und Pflichtenhefte seitens des Auftragsnehmers müssen durch den Auftraggeber vor Vertragsschluss abgenommen werden. Ein schriftlicher Auftrag aus dem Inhalt dieser jeweiligen Ausarbeitungen stellt eine mängel- und fehlerfreie Abnahme dar.
3. In der Regel hat der Auftraggeber innerhalb von 10 Werktagen nach Abschluss des Werkes das Ergebnis zu prüfen und eventuelle Mängel mitzuteilen oder die Abnahme zu erklären. Die Abnahme gilt als Vollzogen, wenn innerhalb dieser Frist der Auftraggeber weder Mängel rügt, noch die Abnahme erklärt. Lediglich unwesentliche Mängel berechtigen den Auftraggeber nicht zur Verweigerung der Abnahme.
4. Mängelrügen, die zu Lasten von dem oben angestellten Marktprodukten gehen, werden, soweit eine Behebung für die Leistungserbringung erforderlich ist, von dem Auftragnehmer an den Lieferanten zur Behebung gemeldet.
X. Gewährleistung
1. FS IT-Service gewährleistet, dass die jeweilige vertragsgegenständliche Software während der gesamten Vertragslaufzeit, die in der Leistungsbeschreibung zwischen den Parteien spezifizierten Funktionen aufweist. Die übernommenen Arbeiten werden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach besten Kräften ausgeführt. Programmfehler, Änderungsnotwendigkeiten und zusätzlich anfallende Pflegemaßnahmen hat der Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen und schriftlich mitzuteilen.
2. Diese mitgeteilten Fehler werden innerhalb einer Frist von 10 Tagen ab Kenntnis beseitigt. Sofern keine andere Frist vereinbart wurde, erfolgt die Beseitigung der Fehler innerhalb einer hierfür angemessenen Frist, welche der Auftragnehmer schriftlich mitteilt. Sollte eine Unmöglichkeit der Fehlerbeseitigung vorliegen, wird der Auftragnehmer eine Ausweichlösung schriftlich anbieten.
3. Kommt der Auftragnehmer der Pflicht zur Mängelbeseitigung innerhalb der vom Auftraggeber gesetzten Frist bzw. der hier ausbedungenen Frist von 10 Tagen nicht nachkommt, so kann der Auftraggeber Ersatz der erforderlichen Aufwendungen, bei Herabsetzung der Vergütung oder Schadenersatz statt der Leistung bis zur Höhe des betroffenen Auftragswertes verlangen oder vom Vertrag zurücktreten, sofern allerdings kein Zweifel an einem deutlichen erheblichen Mangel besteht, der die Nutzung der Software unmöglich macht. Die Haftung ist hier auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit begrenzt.
4. Verweigert der Auftraggeber eine Überprüfung des gerügten Mangels, ist die Geltendmachung weiterer Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers ausgeschlossen.
5. Die Gewährleistung ist jedoch ausgeschlossen für solche Mängel bzw. Schäden, die nach Übergabe an den Auftraggeber in Folge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung oder nicht den Vorgaben des Auftragnehmers entsprechenden Handlungen auftritt oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse außerhalb des Verantwortungsbereichs des Auftragnehmers entstehen.
6. Werden vom Auftraggeber oder vom Dritten Änderungen an Programmen oder Systemen vorgenommen, so ist die Gewährleistung und Haftung in vollem Umfang ausgeschlossen. Eine Eigenschaftszusicherung seitens des Auftragnehmers erfolgt nicht.
XI. Haftung
1. Jegliche Schadensersatzansprüche sind im Rahmen der gesetzlichen Zulässigkeit ausgeschlossen, soweit dem Auftragnehmer nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft. Soweit bei der Durchführung zur Erfüllung der ordnungsgemäßen Durchführung des Vertrages eine Verletzung solcher Pflichten zur Last fällt, ist dies ebenfalls ausgeschlossen. In diesem Fall ist die Haftung auf vertragstypische, vorhersehbare Schäden beschränkt. Eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt hiervon unberührt.
XII. Vertraulichkeit und Datenschutz
1. Sämtliche im Rahmen der Geschäftsbeziehung bekannt gewordenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der jeweilig anderen Vertragspartei werden auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung vertraulich behandelt.
2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Vertragsgegenstände seinen Mitarbeitern bzw. Dritten nur zugänglich zu machen, soweit dies zur Ausübung der ihm eingeräumten Nutzungsbefugnis erforderlich ist. Im Übrigen werden sämtliche Vertragsgegenstände geheim gehalten und jeglichen Personen, die Zugang zu Vertragsgegenständen haben, werden seitens des Auftraggebers über die Pflicht zur Geheimhaltung belehrt.
3. Der Vertragsnehmer und die für die Vertragserfüllung beauftragten Dritten Personen haben bei der Nutzung der aus der Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber bekannt gewordenen personenbezogenen Daten die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes zu beachten.
XIII. Gerichtsstand
1. Bei Kaufleuten im Sinne des Handelsgesetzbuches oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts wird Berlin als Gerichtsstand vereinbart. Für das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragspartnern und alle im Zusammenhang entstehenden Rechtsverhältnisse gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des deutschen internationalen Privatrechts sowie des UN-Kaufrechts.
Die Parteien verpflichten sich gegenseitig zu einem vertrauensvollen und gegenseitig hilfeleistenden Verhältnis bezüglich der Vertragserfüllung.